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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2016 - 5 StR 524/15   

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BGH, 22.06.2016 - 5 StR 524/15 (https://dejure.org/2016,14860)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2016 - 5 StR 524/15 (https://dejure.org/2016,14860)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 5 StR 524/15 (https://dejure.org/2016,14860)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG; § 211 StGB; § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB
    Besondere Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht (Vorrang des gerechten Schuldausgleichs; Erziehungsgedanke; Mord; tatrichterliche Abwägung; revisionsgerichtliche Überprüfung)

  • lexetius.com

    JGG § 105 Abs. 3 Satz 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 105 Abs 3 S 2 JGG, § 57a Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 211 StGB
    Mord: Maßstab für das Merkmal der besonderes Schwere der Schuld bei einem Heranwachsenden

  • IWW

    § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, § 17 Abs. 2 JGG, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 473 Abs. 1 StPO, § 109 Abs. 2 Satz 1, § 74 JGG

  • Wolters Kluwer

    Tatgerichtliche Feststellung der besonderen Schwere der Schuld unter Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände; Vorrang des Gebots des gerechten Schuldausgleichs gegenüber dem Erziehungsgedanken

  • rewis.io

    Mord: Maßstab für das Merkmal der besonderes Schwere der Schuld bei einem Heranwachsenden

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    JGG § 105 Abs. 3 Satz 2
    Besondere Schwere der Schuld (§ 105 Abs. 3 Satz 2 JGG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 105 Abs. 3 S. 2
    Tatgerichtliche Feststellung der besonderen Schwere der Schuld unter Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände; Vorrang des Gebots des gerechten Schuldausgleichs gegenüber dem Erziehungsgedanken

  • rechtsportal.de

    Tatgerichtliche Feststellung der besonderen Schwere der Schuld unter Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände; Vorrang des Gebots des gerechten Schuldausgleichs gegenüber dem Erziehungsgedanken

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ermordung eines 14-jährigen Mädchens: Urteil rechtskräftig

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Jugendstrafrecht: Besondere Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die "besondere Schwere der Schuld" im JGG-Verfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil des Landgerichts Cottbus wegen Ermordung eines 14-jährigen Mädchens rechtskräftig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 193
  • NJW 2016, 2674
  • NStZ 2016, 685
  • StV 2016, 716 (Ls.)
  • JR 2017, 118
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.03.2006 - 4 StR 567/05

    Feststellung der besonderen Schuldschwere (Verurteilung wegen Mordes; gebotene

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - 5 StR 524/15
    Es hat nur zu prüfen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - 4 StR 567/05, NStZ 2006, 505, 506; Beschluss vom 20. August 1996 - 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227).
  • BGH, 20.08.1996 - 4 StR 361/96

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bei Mord aus niedrigen

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - 5 StR 524/15
    Es hat nur zu prüfen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - 4 StR 567/05, NStZ 2006, 505, 506; Beschluss vom 20. August 1996 - 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - 5 StR 524/15
    aa) Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat das Tatgericht unter Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62; vom 18. Juni 2014 - 5 StR 60/14, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 29).
  • BGH, 18.06.2014 - 5 StR 60/14

    Besondere Schuldschwere nach Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - 5 StR 524/15
    aa) Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat das Tatgericht unter Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62; vom 18. Juni 2014 - 5 StR 60/14, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 29).
  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - 5 StR 524/15
    aa) Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat das Tatgericht unter Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62; vom 18. Juni 2014 - 5 StR 60/14, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 29).
  • BGH, 08.11.2016 - 5 StR 390/16

    Berliner Verurteilung zweier Heranwachsender wegen Verbrennens einer schwangeren

    Die Jugendkammer hat alle relevanten Strafzumessungstatsachen gesehen und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 - 5 StR 524/15, NJW 2016, 2674 Rn. 11 ff.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 30.06.2020 - 3 StR 377/18

    Teilverzicht des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen auf das

    Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht für den heranwachsenden Angeklagten K. wegen der besonderen Schwere der Schuld, die es nach zutreffenden Maßstäben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 - 5 StR 524/15, BGHSt 61, 193 Rn. 11 mwN) angenommen hat, den Strafrahmen des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG zugrunde gelegt.
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Aufgrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung kommt hier dem Gebot gerechten Schuldausgleichs gegenüber dem Erziehungsgedanken Vorrang zu (vgl. BGH, Urteil vom 22.06 2016 - 5 StR 524/15 -, Rn. 11 m.w.N., juris = BGHSt 61, 193 ff. = NJW 2016, 2674 f.; BGH, Beschluss vom 08.11.2016 - 5 StR 390/16 - Rn. 8, juris = BGHSt 61, 302 ff. = NJW 2017, 1252 f.).

    aa) Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, ist unter Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 - 5 StR 524/15 -, Rn. 9 m.w.N., juris = BGHSt 61, 193 ff. = NJW 2016, 2674 f.; oben I.2.a).

    Dieser ist im Übrigen Grund dafür, dass im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht das Höchstmaß der Jugendstrafe zeitlich begrenzt ist (BGH, Urteil vom 22.06 2016 - 5 StR 524/15 -, Rn. 11 m.w.N., juris = BGHSt 61, 193 ff. = NJW 2016, 2674 f.; BGH, Beschluss vom 08.11.2016 - 5 StR 390/16 -Rn. 8, juris = BGHSt 61, 302 ff. = NJW 2017, 1252 f.).

  • LG Trier, 05.12.2023 - 2a KLs 8031 Js 2384/23
    Hinsichtlich der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, sind auch im Jugendstrafrecht die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG entwickelten Maßstäbe heranzuziehen (BGH, Urteil 5 StR 524/15 v. 22.06.2016 - juris).

    Es sind mithin alle im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwiegen (BGH, Urteil 5 StR 524/15 v. 22.06.2016 - juris).

  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 370/19

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Einstufung eines Tatmotives als niedrig)

    Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu begründende besondere Schuldschwere tragen könnten, zumal das Landgericht keine Beteiligung an der eigentlichen Tötungshandlung feststellen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - 1 StR 238/19 Rn. 7; vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 408/18 Rn. 5 und vom 22. November 1994 - GSSt 2/94 Rn. 36, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 22. Juni 2016 - 5 StR 524/15 Rn. 9, BGHSt 61, 193, 195 f.; vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94 Rn. 28, BGHSt 41, 57, 62 und vom 18. Juni 2014 - 5 StR 60/14 Rn. 8, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 29).
  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 238/19

    Mord (Heimtücke)

    Ungeachtet dessen sind keine Umstände ersichtlich, die eine im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu begründende besondere Schuldschwere tragen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 - 5 StR 524/15 Rn. 9, BGHSt 61, 193-197; Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62 und vom 18. Juni 2014 - 5 StR 60/14, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 29).

    Denn auch die vom Landgericht zur Begründung der besonders schweren Schuld des Angeklagten herangezogenen Tatfolgen für die Mutter der Geschädigten einerseits und die Zeugin R., der neuen Lebenspartnerin des Angeklagten, andererseits stellen - sollte es sich hierbei überhaupt um ein zu Lasten des Angeklagten berücksichtigungsfähiges Strafzumessungskriterium handeln (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 108 f. mwN; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 24, BGHSt 57, 123 ff.; vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06 Rn. 57, BGHSt 51, 165, 180 und vom 15. Mai 1985 - 2 StR 83/85 Rn. 7 ff.; Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 4 StR 575/16 Rn. 8 f.; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 524/15 Rn. 14, BGHSt 61, 193-197; vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92 Rn. 9 und vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 34) - jedenfalls keinen hinreichend gewichtigen Umstand dar, der neben den vorhandenen Milderungsgründen die Feststellung der besonderen Schuldschwere rechtfertigen könnte.

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Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2016 - 5 StR 524/15   

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BGH, 13.09.2016 - 5 StR 524/15 (https://dejure.org/2016,32072)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2016 - 5 StR 524/15 (https://dejure.org/2016,32072)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2016 - 5 StR 524/15 (https://dejure.org/2016,32072)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 356a StPO, § 356a Satz 2 StPO, § 356a Satz 3 StPO, § 356a Satz 1 StPO, § 465 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anbringen einer Anhörungsrüge innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anbringen einer Anhörungsrüge innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de

    StPO § 356a S. 2
    Anbringen einer Anhörungsrüge innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anhörungsrüge - und der Zeitpunkt der Kenntnis von der Gehörsverletzung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.03.2005 - 2 StR 444/04

    Anhörungsrüge (Mitteilung und Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der

    Auszug aus BGH, 13.09.2016 - 5 StR 524/15
    Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzubringen, wobei es entscheidend auf die Kenntnis desjenigen Beteiligten ankommt, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Revisionsgerichts verletzt sein soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1, und vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10).
  • BGH, 02.09.2015 - 1 StR 207/15

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 13.09.2016 - 5 StR 524/15
    Soweit der Verurteilte die Anhörungsrüge darauf stützt, der Senat habe in der Sache unzutreffend entschieden, kann er mit diesem Vorbringen im Rahmen des § 356a StPO nicht durchdringen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15, NStZ-RR 2016, 151).
  • BGH, 10.01.2013 - 1 StR 382/10

    Unzulässige und unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 13.09.2016 - 5 StR 524/15
    Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzubringen, wobei es entscheidend auf die Kenntnis desjenigen Beteiligten ankommt, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Revisionsgerichts verletzt sein soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1, und vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10).
  • BGH, 02.09.2015 - 1 StR 433/14

    Anhörungsrüge (keine Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BGH, 13.09.2016 - 5 StR 524/15
    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 433/14, dort nicht abgedruckt).
  • BGH, 12.08.2020 - 4 StR 611/19

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, weil sich die Antragsschrift auf die Mitteilung beschränkt, wann die Verteidigerin des Verurteilten den Verwerfungsbeschluss des Senats erhalten hat, und sich zu dem für den Fristbeginn nach § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Verurteilten von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 Rn. 4; vom 13. September 2016 - 5 StR 524/15 Rn. 2), nicht näher verhält.
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